ALLGEMEINE GESCHÄFTS-, VERKAUFS-, und LIEFERBEDINGUNGEN

1. Unsere Lieferbedingungen erfolgen sämtlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen, soweit wir keine gegenteiligen Vereinbarungen mit unseren Kunden ausdrücklich und schriftlich treffen.  Einkaufsbedingungen der Kunden verpflichten uns nicht, auch wenn  wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen und die Kunden ihre Zustimmung zu unseren allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht ausdrücklich erklären. Alle Angebote sind stets freibleibend hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Lieferungsmöglichkeit. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Alle technischen Angaben mündlich oder schriftlich - sind annährend und für uns völlig unverbindlich. Bestellungen gelten als verbindlich angenommen, wenn der Auftrag von uns schriftlich bestätigt ist. 2. Von uns angegebene Lieferfristen gelten nur ungefähr. Ihre angemessene Verlängerung tritt ein, wenn der Kunde seine Verpflichtungen nicht einhält oder unvorhergesehene und unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse bei uns oder im Werk oder Unternehmen unserer Zulieferer oder bei einem Transportunternehmen eintreten. Schadenersatzansprüche  -  auch für jegliche Folgeschäden  -  sowie Vertragsstrafen wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Werden Maschinen oder Anlagen von uns offeriert und der Standort dem Interessenten nachgewiesen oder bekannt gegeben, so verpflichtet sich der Angebots- oder Informationsempfänger, diese Informationen bzw. den Inhalt des Angebotes nicht Dritten (Personen oder Firmen) zugänglich zu machen oder weder selbst noch über Dritte die angebotenen Maschinen, Anlagen und Zubehör anders als  über den Verkäufer zu kaufen ebenso wie er sich verpflichtet, jegliche Preis- und Abschlussverhandlungen ausschließlich mit dem Verkäufer und nicht mit Dritten zu führen. Widrigenfalls hat der Angebots oder Informationsempfänger den uns entgangenen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen unserem Einkaufspreis und Angebotspreis in voller Höhe zu erstatten, zusätzlich entstandener Kosten. Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich, kommerzielle Gespräche, insbesondere Preisgespräche ausschließlich mit uns zu führen und nicht mit dem Abgeber der Maschinen oder Anlagen. Der Käufer verpflichtet sich ferner über andere Maschinen als das Kaufobjekt, die jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Verkauf stehen, keine Ankaufgespräche zu führen, es sei denn über den Verkäufer. 3. Jeglicher Fall höherer Gewalt oder der Eintritt unvorhergesehener und unverschuldeter Lieferungshindernisse (insbesondere Streik, Brand, Naturkatastrophen, etc..) berechtigen uns, die Lieferung auszusetzen, mengenmäßig zu reduzieren bzw. zu teilen oder vom Auftrag zurück zutreten. 4. Der Besteller muss unsere Lieferung unverzüglich nach Empfang hinsichtlich der Menge und des Zustands untersuchen. Bei Versand der Lieferung durch die Post, Bahn, Luftfracht oder Transportunternehmen verpflichtet sich der Kunde, bei Transportschäden die erforderlichen gutachterlichen Feststellungen zu veranlassen und Reklamationen dem Frachtführer schriftlich anzumelden, und zwar unverzüglich, wenn es sich um sichtbare Schäden handelt, und innerhalb 7 Tagen im Falle versteckter Schäden. Solche Schäden haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit unserer Rechnungen und berechtigen nicht zu Ihrer Kürzung. 5. Gebrauchte Maschinen, Anlagen, Zubehör und Geräte werden von uns in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zur Zeit der Angebotsabgabe befinden. Zubehör wird nur  -  soweit vorhanden und ausdrücklich vereinbart  -  mitgeliefert. Gebrauchte Maschinen und Anlagen gelten bereits mit beendeter Besichtigung, Verlassen des Standortes (Fundament) Abholung oder Verladung unter Ausschluss jeglicher  Mangelhaftung und Schadensersatzpflicht als bedingungsgemäß abgenommen und genehmigt. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluß zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht, gleich aus welchem Grunde, nur teilweise oder gar kein Gebrauch, so erkennt er den Zustand der Ware unbesehen an. 6. Mangel und Qualitätsbeanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie binnen 10 Tagen nach Empfang der Lieferung schriftlich unter genauer Angabe der Einzelheiten mitgeteilt werden. Im Falle einer berechtigten Beanstandung steht es dem Verkäufer frei, fehlerhafte Teile nachzuarbeiten oder Gutschrift zu erteilen. Weitere Gewährleistungsansprüche, wie insbesondere auf Wandlung oder Minderung oder Schadenersatz  -  auch für jegliche Folgeschäden  -  sowie auf Vertragsstrafen sind ausdrücklich ausgeschlossen. 7. Geringfügige handelsübliche Mengenabweichungen nach oben oder nach unten bedürfen nicht der vorherigen Zustimmung des Kunden. 8. Bei Nichteinhaltung der Fälligkeitsdaten unserer Rechnungen sind Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vereinbart, mindestens aber 5 %, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. 9. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Möglichkeit zur Diskontierung angenommen. Erfolgt die Zahlung in Wechseln, so trägt der Kunde die Kosten der Diskontierung und Einziehung. 10. Falls sich nach Abschluss eines Kaufvertrages Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ergeben, sind wir berechtigt, Vorkasse oder Sicherheit zu verlangen oder vom Kaufvertrag zurück zutreten. Vor Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge sind wir zu keiner weiteren Lieferungen verpflichtet. Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aufgrund von uns nicht anerkannter Forderungen des Kunden ist nicht statthaft. Die gesamte gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Bezahlung sämtlicher ihn gegen den Besteller zustehenden Forderungen (Vorbehaltsware).  Die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller ist nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges zulässig. Bei Verbindung und Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 947 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung. Der Vergütungsanspruch aus dem Weiterverkauf der Ware wird bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten und zwar gleich ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einem oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Für den Fall, dass die Ware vom Besteller zusammen mit anderen nicht dem Lieferanten gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf nur in der Höhe des Wertes der Ware im Zeitpunkt der Lieferung zur Erfüllung des Weiterverkaufs. Wird die Ware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen nicht dem Lieferanten gehörende Ware weiterverkauft, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Ware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk  -  oder Lieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk  -  oder Lieferungsvertrag in gleichem Umfang im Voraus an den Lieferanten abgetreten, wie es vorstehend für die Kaufpreisforderung bestimmt ist. Der Besteller darf die Ware vor vollständiger Erfüllung aller seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nur mit dessen Zustimmung verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Wenn die Ware gepfändet oder in einer anderen Weise durch Dritte beeinträchtigt wird, hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Ware durch den Lieferanten gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 11. Für unsere Verträge gilt das deutsche Recht. Für alle etwaigen Differenzen aus diesem Vertrag, und zwar auch bezüglich seines Zustandekommens, sowie für die Geltendmachung uns übergebener Schecks oder Wechsel sind die Gerichte in Wiesbaden ausschließlich zuständig. Für die Geschäfts- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht! 12. Schlussbestimmungen. Der Vertrag zwischen dem Lieferanten und Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.
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